Regeln & Gesetze

Neues Waffengesetz auch für Segler

Ab 2010 ändert sich das Waffenrecht. Waffenbesitzkarten, auch für Signalpistolen, werden nur noch ausgestellt, sofern eine fachgerechte und sichere Aufbewahrung nachgewiesen werden kann. Das illegale Besitzen einer solchen Waffe wird künftig als Straftat geahndet.

Waffen müssen sicher verstaut und weggeschlossen werden

Die Verschärfung des Waffengesetzes gilt auch für Signalpistolen Kaliber 4 (26,5 mm), wie sie noch oft auf Segelyachten verwendet werden. Auch hier muss eine fachgerechte Aufbewahrung gewährleistet sein. Hierzu benötigt der Skipper einen Tresor der Sicherheitsklasse B, etwa einen „Hamburger Kasten“, in dem er die Waffe während des Törn lagern darf. Liegt das Schiff längere Zeit im Heimathafen, muss die Waffe anderweitig gelagert werden.


Eine Alternative zur Kaliber 4 Waffe: der Nico-Signalgeber

Das verschärfte Gesetz gilt auch für geerbte Waffen. Die Karte des Vorbesitzers überträgt sich nicht mehr automatisch auf den Erben. Hier ist die Waffe durch einen Fachmann unbrauchbar zu machen oder abzugeben. Eine Waffenbesitzkarte wird nur noch erteilt, wenn eine Notwendigkeit für den Besitz einer Waffe nachgewiesen werden kann. Das Abschießen von Signalen im Seenotfall stellt keine solche Notwendigkeit dar, hier können ebensogut ungefährlichere Singalgeber verwendet werden.


Deutschlands Nachbarländer schließen sich dieser Regelung größtenteils an, in Schweden ist das Mitführen von Schusswaffen an Bord von Motor- und Segelyachten sogar gänzlich verboten.


Bis zum Ende dieses Jahres können Waffen unbürokratisch und auf Wunsch auch anonym bei jeder Polizeidienststelle oder den AWN Filialen in Hamburg und Berlin Spandau abgegeben werden.


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